Kehr-
und Überprüfungsordnung -KÜO
(geändert)
02. Juli 2020
Änderung bei Feuerstätten für feste Brennstoffe
Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist maßgebend für ganz Deutschland. Die vorgegebenen Fristen sind nicht verhandelbar, sondern festgeschrieben.
Unterteilt
werden die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen im Kalenderjahr nach dem
Brennstoff.
Somit
werden Abgasanlagen (Schornsteine) von Kamin-/Kachel-/Grundöfen, Herde,
Kamineinsätze usw. nach dem Gesetz, wenn diese in der üblichen Heizperiode
regelmäßig genutzt werden 3 x pro Jahr gekehrt oder mehr als gelegentlich, aber
nicht regelmäßig 2 x pro Jahr gekehrt. (sh. Auszug Tabelle 1)
Unter
„gelegentlich benutzt“ fallen offene Kaminen und historische Feuerstätten.
Somit wurden die Feuerstättenbescheide auf die Nutzung und die KÜO bezogen ausgestellt.
Wenn
hierzu eine Änderung erfolgen soll hat die neue KÜO nun den § 1 Absatz 5a
eingeführt und festgeschrieben, wann eine Reduzierung der Kehrhäufigkeit
erfolgen kann (siehe Auszug).
Somit
muss ein Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers gestellt werden, unter
Berücksichtigung der Aufzählung.
Erst nach einem Antrag kann der Feuerstättenbescheid geändert werden, wenn
alle Bedingungen eingehalten werden.