Montag, 19. Oktober 2020





 

Kehr- und Überprüfungsordnung -KÜO

(geändert) 02. Juli 2020

Änderung bei Feuerstätten für feste Brennstoffe


Die Kehr- und Überprüfungsordnung ist maßgebend für ganz Deutschland. Die vorgegebenen Fristen sind nicht verhandelbar, sondern festgeschrieben.

Unterteilt werden die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen im Kalenderjahr nach dem Brennstoff.

Somit werden Abgasanlagen (Schornsteine) von Kamin-/Kachel-/Grundöfen, Herde, Kamineinsätze usw. nach dem Gesetz, wenn diese in der üblichen Heizperiode regelmäßig genutzt werden 3 x pro Jahr gekehrt oder mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig 2 x pro Jahr gekehrt. (sh. Auszug Tabelle 1)


Unter „gelegentlich benutzt“ fallen offene Kaminen und historische Feuerstätten.

Somit wurden die Feuerstättenbescheide auf die Nutzung und die KÜO bezogen ausgestellt.

Wenn hierzu eine Änderung erfolgen soll hat die neue KÜO nun den § 1 Absatz 5a eingeführt und festgeschrieben, wann eine Reduzierung der Kehrhäufigkeit erfolgen kann (siehe Auszug).

Somit muss ein Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers gestellt werden, unter Berücksichtigung der Aufzählung.

Erst nach einem Antrag kann der Feuerstättenbescheid geändert werden, wenn alle Bedingungen eingehalten werden.




Sie können gerne einen entsprechenden Antrag bei mir stellen. 

Gerne prüfe ich Ihr Anliegen.